(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. III Nr. 71/2021)Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2021,)
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Juni 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.
Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben neben der Europäischen Union folgende weitere Staaten dieses Abkommen ratifiziert bzw. genehmigt oder sind ihm beigetreten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.
Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Art. 44 Abs. 2 die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 des Abkommens abgegeben.Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben.
Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Art. 44 Abs. 3 erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar:Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar:
Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Kroatien, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich.
Österreich:
Zentrale Dienststelle für Ersuchen betreffend Mehrwertsteuer:
Amt für Betrugsbekämpfung Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit (ZIZ) Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI)
Brehmstraße 14, A-1110 Wien
E-Mail: post.abb-ziz-amtshilfe@bmf.gv.at (Einziehungsersuchen gemäß Artikel 24 des Abkommens)
E-Mail: post.abb-ziz-rechtshilfe@bmf.gv.at (alle sonstigen Amts- und Rechtshilfeersuchen, die in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fallen)
Zentrale Dienststelle für Ersuchen betreffend Zoll und Verbrauchssteuern:
Zollamt Österreich Internationale Amts- und Rechtshilfestelle
Hintere Zollamtsstraße 2b, A-1030 Wien
E-Mail: amts-rechtshilfe.zoll@bmf.gv.at
Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. L 46 vom 17.02.2009 S. 8, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, einschließlich der Erklärung der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung des Abkommens, sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar.Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.02.2009 Seite 8, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, einschließlich der Erklärung der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung des Abkommens, sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.
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*1) Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Abkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.