Kurztitel

Abkommen über die Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen EG, Mitgliedstaaten, Schweiz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 66 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.01.2021

Unterzeichnungsdatum

26.10.2004

Index

59/04 EU – EWR

Beachte

Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben. Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar. Daher wurde dies als Inkrafttretensdatum dokumentiert. Der Zeitpunkt des tatsächlichen Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

Langtitel

Abkommen über die Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft *1) und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits zur Bekämpfung von Betrug und sonstigen rechtswidrigen Handlungen, die ihre finanziellen Interessen beeinträchtigen

StF: BGBl. III Nr. 66/2018 (NR: GP XXII RV 1064 AB 1385 S. 142. BR: AB 7515 S. 733.)

Änderung

BGBl. III Nr. 9/2021 (K – Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 71/2021 (K – Geltungsbereich)

Sprachen

Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Österreich römisch drei 71 aus 2021, *Belgien römisch drei 66 aus 2018, *Dänemark römisch drei 66 aus 2018, *Deutschland römisch drei 66 aus 2018, *Estland römisch drei 66 aus 2018, *EU römisch drei 66 aus 2018, *Finnland römisch drei 66 aus 2018, *Frankreich römisch drei 66 aus 2018, *Griechenland römisch drei 66 aus 2018, *Irland römisch drei 66 aus 2018, *Italien römisch drei 66 aus 2018, *Lettland römisch drei 66 aus 2018, *Litauen römisch drei 66 aus 2018, *Luxemburg römisch drei 66 aus 2018,, römisch drei 9 aus 2021, *Malta römisch drei 66 aus 2018, *Niederlande römisch drei 66 aus 2018, *Polen römisch drei 66 aus 2018, *Portugal römisch drei 66 aus 2018, *Schweden römisch drei 66 aus 2018, *Schweiz römisch drei 66 aus 2018, *Slowakei römisch drei 66 aus 2018, *Slowenien römisch drei 66 aus 2018, *Spanien römisch drei 66 aus 2018, *Tschechische R römisch drei 66 aus 2018, *Ungarn römisch drei 66 aus 2018, *Vereinigtes Königreich römisch drei 66 aus 2018, *Zypern römisch drei 66/2018

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages samt Schlussakte und Vereinbarter Niederschrift wird genehmigt.

Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ziffer 3 Die dänische, englische, estnische, finnische, französische, griechische, italienische, lettische, litauische, niederländische, polnische, portugiesische, schwedische, slowakische, slowenische, spanische, tschechische und ungarische Sprachfassungen dieses Staatsvertrages sind gemäß Artikel 49, Absatz 2, B-VG dadurch kundzumachen, dass sie zur öffentlichen Einsichtnahme im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten (nunmehr Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres) aufliegen.

Ratifikationstext

Anmerkung, letzte Anpassung durch Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 71 aus 2021,)

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Juni 2006 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Rates der Europäischen Union haben neben der Europäischen Union folgende weitere Staaten dieses Abkommen ratifiziert bzw. genehmigt oder sind ihm beigetreten:

Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Lettland, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Ungarn, Vereinigtes Königreich, Zypern.

Für das Inkrafttreten des Abkommens ist gemäß Artikel 44, Absatz 2, die Ratifikation bzw. Genehmigung aller im Abkommen genannten Vertragsparteien erforderlich. Da nicht absehbar ist, wann diese Voraussetzung erfüllt sein wird, hat die Republik Österreich am 21. Dezember 2017 eine Erklärung über die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, des Abkommens abgegeben.

Das Abkommen ist daher zwischen Österreich und den nachstehend angeführten Vertragsparteien, die laut Mitteilung des Generalsekretärs ebenfalls die vorläufige Anwendung gemäß Artikel 44, Absatz 3, erklärt haben, ab dem 21. März 2018 anwendbar:

Belgien, Bulgarien, Deutschland, Estland, Europäische Union, Finnland, Frankreich, Kroatien, Niederlande, Polen, Portugal, Rumänien, Slowakei, Schweden, Schweiz, Vereinigtes Königreich.

Österreich:

Zentrale Dienststelle für Ersuchen betreffend Mehrwertsteuer:

Amt für Betrugsbekämpfung Zentralstelle Internationale Zusammenarbeit (ZIZ) Competence Center for International Cooperation in Fiscal Criminal Investigations (CC ICFI)

Brehmstraße 14, A-1110 Wien
E-Mail: post.abb-ziz-amtshilfe@bmf.gv.at (Einziehungsersuchen gemäß Artikel 24 des Abkommens)
E-Mail: post.abb-ziz-rechtshilfe@bmf.gv.at (alle sonstigen Amts- und Rechtshilfeersuchen, die in die verwaltungsbehördliche Zuständigkeit fallen)

Zentrale Dienststelle für Ersuchen betreffend Zoll und Verbrauchssteuern:

Zollamt Österreich Internationale Amts- und Rechtshilfestelle

Hintere Zollamtsstraße 2b, A-1030 Wien
E-Mail: amts-rechtshilfe.zoll@bmf.gv.at

Das Abkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 46 vom 17.02.2009 Seite 8, veröffentlicht. Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Abkommen, einschließlich der Erklärung der Republik Österreich über die vorläufige Anwendung des Abkommens, sind in englischer und französischer Sprache auf der Website des Rates der EU und des Europäischen Rates unter http://www.consilium.europa.eu/en/documents-publications/treaties-agreements/ abrufbar.

Der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens wird zu einem späteren Zeitpunkt kundgemacht.

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*1) Als Folge des Inkrafttretens des Vertrags von Lissabon am 1. Dezember 2009 ist die Europäische Union an die Stelle der Europäischen Gemeinschaft getreten und dieser nachgefolgt, übt seit diesem Zeitpunkt alle Rechte der Europäischen Gemeinschaft aus und nimmt alle ihre Verpflichtungen wahr. Daher sind Bezugnahmen auf „die Europäische Gemeinschaft“ im Text des Abkommens gegebenenfalls als Bezugnahmen auf „die Europäische Union“ zu lesen.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE GEMEINSCHAFT,

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

IRLAND,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

DIE REPUBLIK UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

einerseits sowie

DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT

andererseits,

nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,

IN ANBETRACHT der engen Beziehungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits,

IN DEM WUNSCH, Betrug und sonstige rechtswidrige Handlungen, die die finanziellen Interessen der Vertragsparteien beeinträchtigen, wirksam zu bekämpfen,

ANGESICHTS der Notwendigkeit, die Amtshilfe in diesen Bereichen zu verstärken,

IN DER ÜBERZEUGUNG, dass Rechtshilfe, die Durchsuchungen und Beschlagnahmen umfasst, auch in allen Fällen von Schmuggel und Hinterziehung indirekter Steuern, vor allem der Mehrwertsteuer, Zölle und Verbrauchssteuern, gewährt werden muss,

IN ANERKENNUNG der Bedeutung der Bekämpfung der Geldwäsche *),

SIND ÜBEREINGEKOMMEN, FOLGENDES ABKOMMEN ABZUSCHLIESSEN:

__________________

*) Schweizer Sprachgebrauch: „Geldwäscherei“.

Zuletzt aktualisiert am

02.12.2022

Gesetzesnummer

20010185

Dokumentnummer

NOR40234840