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Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien) Art. 7

Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 224/2018

Typ

Vertrag – Mazdeonien

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 7

AUSTAUSCH UND ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien und unter ihre Jurisdiktion fallenden Organisationen vereinbarten Weg ausgetauscht und übermittelt. Der Empfang von als ДОВЕРЛИВО / VERTRAULICH / CONFIDENTIAL gekennzeichneten klassifizierten Informationen sowie höherer Sicherheitsstufen ist schriftlich zu bestätigen.

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211448

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