Kurztitel

Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Mazedonien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 224 aus 2018,

Typ

Vertrag – Mazdeonien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.01.2019

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 7

AUSTAUSCH UND ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Weg oder auf jedem anderen zwischen den Parteien und unter ihre Jurisdiktion fallenden Organisationen vereinbarten Weg ausgetauscht und übermittelt. Der Empfang von als ДОВЕРЛИВО / VERTRAULICH / CONFIDENTIAL gekennzeichneten klassifizierten Informationen sowie höherer Sicherheitsstufen ist schriftlich zu bestätigen.

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010547

Dokumentnummer

NOR40211448