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Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz) § 0

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 214/2018

Typ

Vertrag – Schweiz

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.02.2019

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

28.09.2017

Index

19/10 Friedenssicherung

Titel

Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
StF: BGBl. III Nr. 214/2018 (NR: GP XXVI RV 112 AB 318 S. 45. BR: AB 10033 S. 885.)

Sprachen

Deutsch

Präambel/Promulgationsklausel

Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend „Parteien“ genannt,

  • Strichaufzählung
    in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und der Berücksichtigung der Interessen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu fördern;
  • Strichaufzählung
    im Bestreben, das gegenseitige Vertrauen, die Sicherheit und die Stabilität in Europa zu stärken;
  • Strichaufzählung
    unter Betonung der langjährigen und tiefgehenden Beziehungen sowie der guten Nachbarschaft der Parteien;
  • Strichaufzählung
    in Anbetracht der strategischen Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates;
  • Strichaufzählung
    im Wunsch, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums festzulegen;
  • Strichaufzählung
    unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen1, nachstehend „PfP-Truppenstatut“ genannt, und des Zusatzprotokolls2 vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen;
  • Strichaufzählung
    in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen;
haben Folgendes vereinbart:
________________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 1998,.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. November 2018 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. Februar 2019 in Kraft.

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Im RIS seit

18.01.2019

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010546

Dokumentnummer

NOR40211413

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