Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft (Schweiz)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 214/2018Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 214 aus 2018,
Langtitel
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft bezüglich der Zusammenarbeit im Bereich der grenzüberschreitenden Sicherung des Luftraums gegen nichtmilitärische Bedrohungen aus der Luft
StF: BGBl. III Nr. 214/2018 (NR: GP XXVI RV 112 AB 318 S. 45. BR: AB 10033 S. 885.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. November 2018 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Art. 17 Abs. 1 mit 1. Februar 2019 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 20. November 2018 ausgetauscht; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 17, Absatz eins, mit 1. Februar 2019 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
Die Republik Österreich und die Schweizerische Eidgenossenschaft, nachstehend „Parteien“ genannt,
in der Absicht, ihre Zusammenarbeit auf der Grundlage der gegenseitigen Achtung und der Berücksichtigung der Interessen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu fördern;
im Bestreben, das gegenseitige Vertrauen, die Sicherheit und die Stabilität in Europa zu stärken;
unter Betonung der langjährigen und tiefgehenden Beziehungen sowie der guten Nachbarschaft der Parteien;
in Anbetracht der strategischen Bedeutung des Luftraums für die Sicherheit jedes Staates;
im Wunsch, einen geeigneten Rahmen für die Zusammenarbeit im Bereich der Sicherung des Luftraums festzulegen;
unter Berücksichtigung des Übereinkommens vom 19. Juni 1995 zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen1, nachstehend „PfP-Truppenstatut“ genannt, und des Zusatzprotokolls2 vom 19. Juni 1995 zu dem Übereinkommen zwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrags und den anderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden Staaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen;
in Übereinstimmung mit ihren internationalen Verpflichtungen;
haben Folgendes vereinbart:
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1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 136/1998.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 136 aus 1998,.
2 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 137/1998.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 137 aus 1998,.