Die VERTRAGSPARTEIEN, Mitgliedstaaten der Europäischen Union –
GESTÜTZT AUF den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Beschluss“ genannt),
IN ANBETRACHT der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des genannten Eigenmittelbeschlusses (nachstehend „Verordnung“ genannt),IN ANBETRACHT der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150 aus 2000, des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des genannten Eigenmittelbeschlusses (nachstehend „Verordnung“ genannt),
IN DER ERWÄGUNG, dass die zentrale Zollabwicklung und andere Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (nachstehend „modernisierter Zollkodex“ genannt) zur Schaffung günstiger Handelsbedingungen beitragen können,IN DER ERWÄGUNG, dass die zentrale Zollabwicklung und andere Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 450 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (nachstehend „modernisierter Zollkodex“ genannt) zur Schaffung günstiger Handelsbedingungen beitragen können,
IN DER ERWÄGUNG, dass die einzige Bewilligung nach Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission bis zum Beginn der Anwendbarkeit des modernisierten Zollkodex vergleichbare Erleichterungen bietet,
IN ANBETRACHT der Erklärung des Rates vom 25. Juni 2007 über die Aufteilung der Kosten für die Erhebung von Zöllen, die MwSt sowie Statistiken im Rahmen des zentralisierten Clearing-Systems sowie der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Bewertung der Funktionsweise des zentralisierten Clearing-Systems,
IN ANBETRACHT der Artikel 17 und 120 des modernisierten Zollkodex, wonach die von den Zollbehörden erlassenen Entscheidungen gemeinschaftsweit gelten und die Ergebnisse der Überprüfungen überall im Gebiet der Gemeinschaft die gleiche Beweiskraft haben,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
Die zentrale Zollabwicklung, die mit Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten kombiniert werden kann, wobei die Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, verursacht Verwaltungsausgaben in beiden Mitgliedstaaten. Dies rechtfertigt eine partielle Weiterverteilung der Erhebungskosten, die einbehalten werden, wenn die traditionellen Eigenmittel gemäß der Verordnung für den Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt werden.
Diese Weiterverteilung, die von der Vertragspartei, in deren Gebiet die Zollanmeldung abgegeben wird, zu Gunsten der Vertragspartei, in deren Gebiet die Waren gestellt werden, vorgenommen wird, entspricht 50 % der einbehaltenen Erhebungskosten.
Die korrekte Durchführung der Weiterverteilung der Erhebungskosten erfordert die Festlegung spezieller Verfahren im Rahmen eines Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien.
Dieses Übereinkommen muss von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren angewendet werden –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: