Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2018,
Vertrag – Multilateral
Paragraph 0
16.01.2019
10.03.2009
39/11 EU-Haushaltsrecht
Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden
StF: BGBl. III Nr. 209/2018
Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch
Die Notifikation gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens wurde am 10. Juni 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 7, Absatz 3, mit 16. Jänner 2019 in Kraft.
Gemäß einer Erklärung Dänemarks findet das gegenständliche Übereinkommen keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.
Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 92 vom 21.04.2009 Sitzung 1, veröffentlicht.
Die VERTRAGSPARTEIEN, Mitgliedstaaten der Europäischen Union –
GESTÜTZT AUF den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Beschluss“ genannt),
IN ANBETRACHT der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des genannten Eigenmittelbeschlusses (nachstehend „Verordnung“ genannt),
IN DER ERWÄGUNG, dass die zentrale Zollabwicklung und andere Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (nachstehend „modernisierter Zollkodex“ genannt) zur Schaffung günstiger Handelsbedingungen beitragen können,
IN DER ERWÄGUNG, dass die einzige Bewilligung nach Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission bis zum Beginn der Anwendbarkeit des modernisierten Zollkodex vergleichbare Erleichterungen bietet,
IN ANBETRACHT der Erklärung des Rates vom 25. Juni 2007 über die Aufteilung der Kosten für die Erhebung von Zöllen, die MwSt sowie Statistiken im Rahmen des zentralisierten Clearing-Systems sowie der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Bewertung der Funktionsweise des zentralisierten Clearing-Systems,
IN ANBETRACHT der Artikel 17 und 120 des modernisierten Zollkodex, wonach die von den Zollbehörden erlassenen Entscheidungen gemeinschaftsweit gelten und die Ergebnisse der Überprüfungen überall im Gebiet der Gemeinschaft die gleiche Beweiskraft haben,
IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
18.01.2019
20010548
NOR40211498