Kurztitel

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 209 aus 2018,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

16.01.2019

Unterzeichnungsdatum

10.03.2009

Index

39/11 EU-Haushaltsrecht

Langtitel

Übereinkommen über die zentrale Zollabwicklung hinsichtlich der Aufteilung der nationalen Erhebungskosten, die bei der Bereitstellung der traditionellen Eigenmittel für den Haushalt der Europäischen Union einbehalten werden

StF: BGBl. III Nr. 209/2018

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 7, Absatz 2, des Übereinkommens wurde am 10. Juni 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Nach Mitteilung des Generalsekretärs tritt das Übereinkommen gemäß seinem Artikel 7, Absatz 3, mit 16. Jänner 2019 in Kraft.

Gemäß einer Erklärung Dänemarks findet das gegenständliche Übereinkommen keine Anwendung auf die Färöer-Inseln und Grönland.

Das Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 92 vom 21.04.2009 Sitzung 1, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

Die VERTRAGSPARTEIEN, Mitgliedstaaten der Europäischen Union –

GESTÜTZT AUF den Beschluss 2007/436/EG, Euratom des Rates vom 7. Juni 2007 über das System der Eigenmittel der Europäischen Gemeinschaften (nachstehend „Beschluss“ genannt),

IN ANBETRACHT der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1150/2000 des Rates vom 22. Mai 2000 zur Durchführung des genannten Eigenmittelbeschlusses (nachstehend „Verordnung“ genannt),

IN DER ERWÄGUNG, dass die zentrale Zollabwicklung und andere Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 450/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaft (nachstehend „modernisierter Zollkodex“ genannt) zur Schaffung günstiger Handelsbedingungen beitragen können,

IN DER ERWÄGUNG, dass die einzige Bewilligung nach Artikel 1 Nummer 13 der Verordnung (EG) Nr. 2454/93 der Kommission bis zum Beginn der Anwendbarkeit des modernisierten Zollkodex vergleichbare Erleichterungen bietet,

IN ANBETRACHT der Erklärung des Rates vom 25. Juni 2007 über die Aufteilung der Kosten für die Erhebung von Zöllen, die MwSt sowie Statistiken im Rahmen des zentralisierten Clearing-Systems sowie der gemeinsamen Erklärung des Rates und der Kommission vom 25. Juni 2007 über die Bewertung der Funktionsweise des zentralisierten Clearing-Systems,

IN ANBETRACHT der Artikel 17 und 120 des modernisierten Zollkodex, wonach die von den Zollbehörden erlassenen Entscheidungen gemeinschaftsweit gelten und die Ergebnisse der Überprüfungen überall im Gebiet der Gemeinschaft die gleiche Beweiskraft haben,

IN ERWÄGUNG NACHSTEHENDER GRÜNDE:

  1. Absatz eins
    Die zentrale Zollabwicklung, die mit Vereinfachungen der Zollförmlichkeiten kombiniert werden kann, wobei die Waren in einem Mitgliedstaat zum zollrechtlich freien Verkehr angemeldet, aber bei einer Zollstelle in einem anderen Mitgliedstaat gestellt werden, verursacht Verwaltungsausgaben in beiden Mitgliedstaaten. Dies rechtfertigt eine partielle Weiterverteilung der Erhebungskosten, die einbehalten werden, wenn die traditionellen Eigenmittel gemäß der Verordnung für den Gemeinschaftshaushalt bereitgestellt werden.
  2. Absatz 2
    Diese Weiterverteilung, die von der Vertragspartei, in deren Gebiet die Zollanmeldung abgegeben wird, zu Gunsten der Vertragspartei, in deren Gebiet die Waren gestellt werden, vorgenommen wird, entspricht 50 % der einbehaltenen Erhebungskosten.
  3. Absatz 3
    Die korrekte Durchführung der Weiterverteilung der Erhebungskosten erfordert die Festlegung spezieller Verfahren im Rahmen eines Übereinkommens zwischen den Vertragsparteien.
  4. Absatz 4
    Dieses Übereinkommen muss von den Vertragsparteien gemäß ihren jeweiligen nationalen Rechtsvorschriften und Verfahren angewendet werden –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Zuletzt aktualisiert am

18.01.2019

Gesetzesnummer

20010548

Dokumentnummer

NOR40211498