DIE EUROPÄISCHE UNION
(im Folgenden auch „Union"),
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE REPUBLIK BULGARIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
IRLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK KROATIEN,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
UNGARN,
DIE REPUBLIK MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
RUMÄNIEN,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND
einerseits,
sowie ISLAND
andererseits,
(im Folgenden „Vertragsparteien") –
UNTER HINWEIS DARAUF DASS
der gemeinsamen Erklärung von Doha vom 8. Dezember 2012 zufolge die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen für die Union, ihre Mitgliedstaaten sowie Kroatien und Island für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto auf die Annahme gestützt sind, dass diese Verpflichtungen gemäß Artikel 4 des Protokolls von Kyoto gemeinsam erfüllt werden, dass Artikel 3 Absatz 7b des Protokolls von Kyoto gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten, Kroatien und Island über die gemeinsame Erfüllung für die gemeinsam zugeteilte Menge gilt und dass er nicht für die Mitgliedstaaten, Kroatien und Island einzeln angewendet wird;
in dieser Erklärung die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island angaben, dass sie – wie im Falle des Protokolls von Kyoto selbst – ihre Annahmeurkunden gleichzeitig hinterlegen werden, um sicherzustellen, dass die Regelung in der Union, ihren 27 Mitgliedstaaten, Kroatien und Island zur selben Zeit in Kraft tritt;
Island an dem gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525/2013 eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung der Europäischen Union und an dessen Arbeitsgruppe I teilnimmt –Island an dem gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525 aus 2013, eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung der Europäischen Union und an dessen Arbeitsgruppe römisch eins teilnimmt –
HABEN BESCHLOSSEN, FOLGENDE VEREINBARUNG ZU SCHLIESSEN: