Kurztitel

Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen – Beteiligung Islands

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 166 aus 2018,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

27.11.2018

Unterzeichnungsdatum

01.04.2015

Index

99/09 Meteorologie

Langtitel

Vereinbarung zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Island andererseits über die Beteiligung Islands an der gemeinsamen Erfüllung der Verpflichtungen der Europäischen Union, ihrer Mitgliedstaaten und Islands im zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen der Vereinten Nationen über Klimaänderungen

StF: BGBl. III Nr. 166/2018 (NR: GP XXV RV 694 AB 714 S. 85. BR: AB 9443 S. 844.)

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Isländisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien römisch drei 166 aus 2018, *Bulgarien römisch drei 166 aus 2018, *Dänemark römisch drei 166 aus 2018, *Deutschland römisch drei 166 aus 2018, *Estland römisch drei 166 aus 2018, *EU römisch drei 166 aus 2018, *Finnland römisch drei 166 aus 2018, *Frankreich römisch drei 166 aus 2018, *Griechenland römisch drei 166 aus 2018, *Irland römisch drei 166 aus 2018, *Island römisch drei 166 aus 2018, *Italien römisch drei 166 aus 2018, *Kroatien römisch drei 166 aus 2018, *Lettland römisch drei 166 aus 2018, *Litauen römisch drei 166 aus 2018, *Luxemburg römisch drei 166 aus 2018, *Malta römisch drei 166 aus 2018, *Niederlande römisch drei 166 aus 2018, *Polen römisch drei 166 aus 2018, *Portugal römisch drei 166 aus 2018, *Rumänien römisch drei 166 aus 2018, *Schweden römisch drei 166 aus 2018, *Slowakei römisch drei 166 aus 2018, *Slowenien römisch drei 166 aus 2018, *Spanien römisch drei 166 aus 2018, *Tschechische R römisch drei 166 aus 2018, *Ungarn römisch drei 166 aus 2018, *Vereinigtes Königreich römisch drei 166 aus 2018, *Zypern römisch drei 166/2018

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat folgende Beschlüsse gefasst:

Ziffer eins Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ziffer 2 Dieser Staatsvertrag ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, Ziffer 4, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 28. August 2015 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt. Laut Mitteilung des Generalsekretärs tritt diese Vereinbarung gemäß ihrem Artikel 11, mit 27. November 2018 in Kraft.

Die Vereinbarung wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, Amtsblatt Nummer L 207 vom 04.08.2015 Seite 17, veröffentlicht.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE EUROPÄISCHE UNION

(im Folgenden auch „Union"),

DAS KÖNIGREICH BELGIEN,

DIE REPUBLIK BULGARIEN,

DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,

DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,

DIE REPUBLIK ESTLAND,

IRLAND,

DIE HELLENISCHE REPUBLIK,

DAS KÖNIGREICH SPANIEN,

DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK KROATIEN,

DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK ZYPERN,

DIE REPUBLIK LETTLAND,

DIE REPUBLIK LITAUEN,

DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,

UNGARN,

DIE REPUBLIK MALTA,

DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,

DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,

DIE REPUBLIK POLEN,

DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,

RUMÄNIEN,

DIE REPUBLIK SLOWENIEN,

DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,

DIE REPUBLIK FINNLAND,

DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,

DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND

einerseits,

sowie ISLAND

andererseits,

(im Folgenden „Vertragsparteien") –

UNTER HINWEIS DARAUF DASS

der gemeinsamen Erklärung von Doha vom 8. Dezember 2012 zufolge die quantifizierten Emissionsbegrenzungs- und -reduktionsverpflichtungen für die Union, ihre Mitgliedstaaten sowie Kroatien und Island für den zweiten Verpflichtungszeitraum des Protokolls von Kyoto auf die Annahme gestützt sind, dass diese Verpflichtungen gemäß Artikel 4 des Protokolls von Kyoto gemeinsam erfüllt werden, dass Artikel 3 Absatz 7b des Protokolls von Kyoto gemäß der Vereinbarung zwischen der Europäischen Union, ihren Mitgliedstaaten, Kroatien und Island über die gemeinsame Erfüllung für die gemeinsam zugeteilte Menge gilt und dass er nicht für die Mitgliedstaaten, Kroatien und Island einzeln angewendet wird;

in dieser Erklärung die Union, ihre Mitgliedstaaten und Island angaben, dass sie – wie im Falle des Protokolls von Kyoto selbst – ihre Annahmeurkunden gleichzeitig hinterlegen werden, um sicherzustellen, dass die Regelung in der Union, ihren 27 Mitgliedstaaten, Kroatien und Island zur selben Zeit in Kraft tritt;

Island an dem gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 525 aus 2013, eingesetzten Ausschuss für Klimaänderung der Europäischen Union und an dessen Arbeitsgruppe römisch eins teilnimmt –

HABEN BESCHLOSSEN, FOLGENDE VEREINBARUNG ZU SCHLIESSEN:

Schlagworte

Emissionsreduktionsverpflichtung, Emissionsbegrenzungsverpflichtung

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2018

Gesetzesnummer

20010339

Dokumentnummer

NOR40208515