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Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit Art. 4

Kurztitel

Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 160/2018

Typ

Vertrag – Vietnam

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

26.05.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch vier

GÜLTIGKEIT DES ÜBEREINKOMMENS

Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft, der danach automatisch für ähnliche Zeiträume verlängerbar ist, sofern nicht eine der Vertragsparteien mit einer Mindestkündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes schriftlich der anderen Mitteilung von ihrer Absicht, das Übereinkommen zu beendigen, macht.

Geschehen zu Hanoi am 27. März 1995 in zwei Originalen in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010338

Dokumentnummer

NOR40208484

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