Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2018,
Vertrag - Vietnam
Artikel 4
26.05.1995
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Das vorliegende Übereinkommen tritt sechzig Tage nach dem Datum der Unterzeichnung in Kraft und bleibt für einen Zeitraum von fünf Jahren in Kraft, der danach automatisch für ähnliche Zeiträume verlängerbar ist, sofern nicht eine der Vertragsparteien mit einer Mindestkündigungsfrist von drei Monaten vor Ablauf des jeweiligen Gültigkeitszeitraumes schriftlich der anderen Mitteilung von ihrer Absicht, das Übereinkommen zu beendigen, macht.
Geschehen zu Hanoi am 27. März 1995 in zwei Originalen in englischer Sprache, wobei beide Texte gleichermaßen authentisch sind.
12.10.2018
20010338
NOR40208484