Bundesrecht konsolidiert

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Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit Art. 3

Kurztitel

Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 160/2018

Typ

Vertrag – Vietnam

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

26.05.1995

Außerkrafttretensdatum

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Text

Artikel römisch drei

SITZUNGEN DER GEMEINSAMEN ARBEITSGRUPPE

Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.

Im RIS seit

12.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

12.10.2018

Gesetzesnummer

20010338

Dokumentnummer

NOR40208483

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