Übereinkommen über die Einrichtung einer Gemeinsamen Arbeitsgruppe für Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 160 aus 2018,
Vertrag - Vietnam
Artikel 3
26.05.1995
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Die Gemeinsame Arbeitsgruppe kommt auf Verlangen der jeweiligen Vertragspartei abwechselnd in den Hauptstädten der beiden Länder zusammen, um die wirksame Umsetzung dieses Übereinkommens zu gewährleisten.
12.10.2018
20010338
NOR40208483