Bundesrecht konsolidiert

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Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten Art. 4

Kurztitel

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 101/2018

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 4

Inkrafttretensdatum

28.08.2018

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 4

Lenkerausforschung

  1. Absatz eins,In Fällen, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Deliktsstaates die Ausforschung des Lenkers verlangen und der Lenker nicht durch die Verwendung des Informationsschreibens gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgeforscht werden konnte,
    1. Litera a
      befragt der Zulassungsstaat bzw. der Aufenthaltsstaat auf Ersuchen des Deliktsstaates die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Personen, um die Identität und die Anschrift des Lenkers zu ermitteln, und
    2. Litera b
      teilt die Ermittlungsergebnisse dem Deliktsstaat mit.
  2. Absatz 2,Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß Absatz 1 übermittelt die nationale Kontaktstelle des Deliktsstaates der nationalen Kontaktstelle des Zulassungsstaates bzw. des Aufenthaltsstaates ein elektronisch strukturiertes Ersuchen unter Verwendung eines sicheren interoperablen elektronischen Systems.
  3. Absatz 3,Die Details der administrativen und technischen Vereinbarungen betreffend das Verfahren und das Ersuchen werden in einem Durchführungsübereinkommen gemäß Artikel 8 festgelegt.
  4. Absatz 4,Zum Zwecke der Zusammenarbeit gemäß diesem Artikel benennt jede Vertragspartei eine nationale Kontaktstelle. Die Befugnisse der nationalen Kontaktstelle richten sich nach den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der betreffenden Vertragspartei.

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010235

Dokumentnummer

NOR40204389

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