Absatz eins,In Fällen, in denen die innerstaatlichen Rechtsvorschriften des Deliktsstaates die Ausforschung des Lenkers verlangen und der Lenker nicht durch die Verwendung des Informationsschreibens gemäß Artikel 3 Absatz 1 ausgeforscht werden konnte,
- Litera abefragt der Zulassungsstaat bzw. der Aufenthaltsstaat auf Ersuchen des Deliktsstaates die in Artikel 3 Absatz 1 angeführten Personen, um die Identität und die Anschrift des Lenkers zu ermitteln, und
- Litera bteilt die Ermittlungsergebnisse dem Deliktsstaat mit.