Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
§ 0
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
Abkürzung
ATIA
Unterzeichnungsdatum
05.05.2015
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Titel
(Übersetzung)
Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten ATIA
StF:
BGBl. III Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI
RV 8 AB 42 S. 15. BR:
AB 9936 S. 878.)
Sprachen
Englisch
Vertragsparteien
Vertragsparteien siehe Übereinkommen
BGBl. III Nr. 101/2018
Präambel/Promulgationsklausel
Die Regierungen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarns und der Republik Österreich (im Folgenden: „die Parteien“)
haben Folgendes vereinbart:
ANHÄNGE: Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 dieses ATIA
Anhang A: | Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 des ATIA „Ersuchen um Lenkerausforschung und Antwort“ |
Anhang B: | Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des ATIA „Ersuchen um Ermittlung der Anschrift einer Person und Antwort“ |
Anhang C: | Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 3 des ATIA „Ersuchen um Übersendung und Zustellung von Schriftstücken und Antwort“ |
Anhang D: | Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 4 des ATIA „Bescheinigung für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen und Antwort“ |
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Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Mai 2018 bei der Regierung von Ungarn hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen tritt gemäß seinem Art. 12 Abs. 1 für Österreich mit 1. Juli 2018 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Mai 2018 bei der Regierung von Ungarn hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, für Österreich mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Durchführungsübereinkommen ratifiziert:
Kroatien und Ungarn.
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Im RIS seit
03.07.2018
Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018
Gesetzesnummer
20010234
Dokumentnummer
NOR40204382