Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 100 aus 2018,
Vertrag - Multilateral
Paragraph 0
01.07.2018
ATIA
05.05.2015
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
(Übersetzung)
Administratives und Technisches Durchführungsübereinkommen zum Übereinkommen zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten ATIA
StF: BGBl. III Nr. 100/2018 (NR: GP XXVI RV 8 AB 42 S. 15. BR: AB 9936 S. 878.)
Englisch
Vertragsparteien siehe Übereinkommen Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 101 aus 2018,
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 30. Mai 2018 bei der Regierung von Ungarn hinterlegt; das Durchführungsübereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 12, Absatz eins, für Österreich mit 1. Juli 2018 in Kraft.
Folgende weitere Staaten haben das Durchführungsübereinkommen ratifiziert:
Kroatien und Ungarn.
Die Regierungen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarns und der Republik Österreich (im Folgenden: „die Parteien“)
haben Folgendes vereinbart:
Anhang A: | Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 1 des ATIA „Ersuchen um Lenkerausforschung und Antwort“ |
Anhang B: | Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 2 des ATIA „Ersuchen um Ermittlung der Anschrift einer Person und Antwort“ |
Anhang C: | Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 3 des ATIA „Ersuchen um Übersendung und Zustellung von Schriftstücken und Antwort“ |
Anhang D: | Personenbezogene Daten gemäß Artikel 4 Absatz 4 des ATIA „Bescheinigung für die grenzüberschreitende Vollstreckung von Entscheidungen und Antwort“ |
03.07.2018
20010234
NOR40204382