Bundesrecht konsolidiert

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Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung Art. 1

Kurztitel

Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten – Durchführung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 100/2018

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.07.2018

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

ATIA

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

Artikel 1

Zweck und Anwendungsbereich des Übereinkommens

Zweck dieses Administrativen und Technischen Durchführungsübereinkommens (im Folgenden: „ATIA”) ist es, die notwendigen administrativen und technischen Details für die Durchführung des Übereinkommens zwischen der Republik Bulgarien, der Republik Kroatien, Ungarn und der Republik Österreich über die Erleichterung der grenzüberschreitenden Verfolgung von die Straßenverkehrssicherheit gefährdenden Verkehrsdelikten, unterfertigt in Mátraháza am 11. Oktober 2012 (im Folgenden: „CBE-Übereinkommen”), in Übereinstimmung mit Artikel 8 Absatz 1 des CBE-Übereinkommens, festzulegen.

Im RIS seit

03.07.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018

Gesetzesnummer

20010234

Dokumentnummer

NOR40204365

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