Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
in Anerkennung des wesentlichen Beitrags, den das Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt1 (nachfolgend „Quellensteuerabkommen“ genannt) zur Festigung der finanzpolitischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten geleistet hat;
in Anerkennung der Tatsache, dass das Quellensteuerabkommen die Regularisierung der in der Schweiz von betroffenen Personen deponierten Vermögenswerte sowie die Besteuerung der darauf anfallenden Einkünfte ermöglicht hat;
in Anbetracht der Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten zwischen den beiden Staaten, gestützt auf das am 27. Mai 2015 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend „Abkommen Schweiz-EU“ genannt);
sind wie folgt übereingekommen:
_______________________________
1 Kundgemacht in BGBl. III Nr. 192/2012.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012,.