Aufhebung des Abkommens über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt (Schweiz)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 6 aus 2017,
Vertrag – Schweiz
Paragraph 0
29.01.2017
11.11.2016
39/06 Rechts- und Amtshilfe
Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Aufhebung des Abkommens vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt
StF: BGBl. III Nr. 6/2017 (NR: GP XXV RV 1327 AB 1398 S. 158. BR: AB 9693 S. 863.)
Die Notifikationen gemäß Artikel 8, Absatz eins, des Abkommens wurden am 11. November bzw. 28. Dezember 2016 (erhalten am 30. Dezember 2016) vorgenommen; das Abkommen tritt daher gemäß seinem Artikel 8, Absatz 2, mit 29. Jänner 2017 in Kraft.
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Republik Österreich
und
die Schweizerische Eidgenossenschaft,
in Anerkennung des wesentlichen Beitrags, den das Abkommen vom 13. April 2012 zwischen der Republik Österreich und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Zusammenarbeit in den Bereichen Steuern und Finanzmarkt1 (nachfolgend „Quellensteuerabkommen“ genannt) zur Festigung der finanzpolitischen Beziehungen zwischen den beiden Staaten geleistet hat;
in Anerkennung der Tatsache, dass das Quellensteuerabkommen die Regularisierung der in der Schweiz von betroffenen Personen deponierten Vermögenswerte sowie die Besteuerung der darauf anfallenden Einkünfte ermöglicht hat;
in Anbetracht der Einführung des automatischen Informationsaustauschs über Finanzkonten zwischen den beiden Staaten, gestützt auf das am 27. Mai 2015 zwischen der Schweiz und der Europäischen Union abgeschlossene Änderungsprotokoll zu dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über Regelungen, die den in der Richtlinie 2003/48/EG des Rates im Bereich der Besteuerung von Zinserträgen festgelegten Regelungen gleichwertig sind (nachfolgend „Abkommen Schweiz-EU“ genannt);
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 192 aus 2012,.
07.03.2025
20009801
NOR40190935