Bundesrecht konsolidiert

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Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums Art. 6

Kurztitel

Schaffung eines gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraums

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 237/2017

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.12.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

99/04 Luft- und Weltraumfahrt

Text

NICHTDISKRIMINIERUNG

ARTIKEL 6

Unbeschadet besonderer Bestimmungen dieses Übereinkommens ist in seinem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten.

Im RIS seit

08.01.2018

Zuletzt aktualisiert am

08.01.2018

Gesetzesnummer

20010123

Dokumentnummer

NOR40200121

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