(2)Absatz 2,Zusätzliche Erfordernisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten zum Zweck des Erlangens bestimmter Rechte über das Reifezeugnis hinaus vorgeschrieben sind, wie zum Beispiel ergänzende berufliche Ausbildungen, werden durch Abs. 1 nicht berührt. Allfällige besondere Erfordernisse, die für die Zulassung zu bestimmten Hochschulstudien vorgeschrieben sind, sind nach dem Recht jenes Vertragsstaates zu erfüllen, in dem die Zulassung beantragt wird.Zusätzliche Erfordernisse, die in einem der beiden Vertragsstaaten zum Zweck des Erlangens bestimmter Rechte über das Reifezeugnis hinaus vorgeschrieben sind, wie zum Beispiel ergänzende berufliche Ausbildungen, werden durch Absatz eins, nicht berührt. Allfällige besondere Erfordernisse, die für die Zulassung zu bestimmten Hochschulstudien vorgeschrieben sind, sind nach dem Recht jenes Vertragsstaates zu erfüllen, in dem die Zulassung beantragt wird.