Absatz eins,Jeder der beiden Vertragsstaaten anerkennt die vom jeweils anderen Vertragsstaat ausgestellten Reifezeugnisse und gibt ihnen sämtliche Wirkungen, die mit den eigenen Reifezeugnissen verbunden sind.
Abkommen über Gleichwertigkeiten im Bereich der Reifezeugnisse und des Hochschulwesens (Liechtenstein)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 207 aus 2017,
Vertrag – Liechtenstein
Artikel 2
01.01.2018
79/01 Schulen, Universitäten
29.11.2017
20010060
NOR40199202