Bundesrecht konsolidiert

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Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien) Art. 6

Kurztitel

Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 122/2017

Typ

Vertrag – Brasilien

§/Artikel/Anlage

Art. 6

Inkrafttretensdatum

01.08.2017

Außerkrafttretensdatum

Index

79/01 Schulen, Universitäten

Text

Artikel 6

Die Prüfung und Anerkennung von Diplomen und akademischen Graden der einen Vertragspartei durch die andere Vertragspartei unterliegt der jeweiligen nationalen Gesetzgebung.

Im RIS seit

16.08.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2017

Gesetzesnummer

20009962

Dokumentnummer

NOR40196340

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