Rahmenabkommen über die Zusammenarbeit in den Bereichen Bildung und höhere Bildung (Brasilien)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 122 aus 2017,
Vertrag - Brasilien
Artikel 6
01.08.2017
79/01 Schulen, Universitäten
Die Prüfung und Anerkennung von Diplomen und akademischen Graden der einen Vertragspartei durch die andere Vertragspartei unterliegt der jeweiligen nationalen Gesetzgebung.
16.08.2017
20009962
NOR40196340