Die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden als „die Gemeinschaft“ bezeichnet)
und
DAS KÖNIGREICH BELGIEN,
DIE TSCHECHISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH DÄNEMARK,
DIE BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND,
DIE REPUBLIK ESTLAND,
DIE HELLENISCHE REPUBLIK,
DAS KÖNIGREICH SPANIEN,
DIE FRANZÖSISCHE REPUBLIK,
IRLAND,
DIE ITALIENISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK ZYPERN,
DIE REPUBLIK LETTLAND,
DIE REPUBLIK LITAUEN,
DAS GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG,
DIE REPUBLIK UNGARN,
MALTA,
DAS KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE,
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH,
DIE REPUBLIK POLEN,
DIE PORTUGIESISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK SLOWENIEN,
DIE SLOWAKISCHE REPUBLIK,
DIE REPUBLIK FINNLAND,
DAS KÖNIGREICH SCHWEDEN,
DAS VEREINIGTE KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND,
die Vertragsparteien des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, im Folgenden als die Mitgliedstaaten bezeichnet,
einerseits und
DIE REPUBLIK KOREA (im Folgenden als „Korea“ bezeichnet)
andererseits,
im Folgenden zusammen als „die Vertragsparteien“ bezeichnet –
IN ANBETRACHT des gemeinsamen Interesses an der Entwicklung eines globalen Satellitennavigationssystems (nachstehend „GNSS“) für zivile Nutzung,
IN ANERKENNUNG der Bedeutung von GALILEO als Beitrag zur Navigations- und Informationsinfrastruktur in Europa und Korea,
IN DER ERKENNTNIS, dass die Satellitennavigation in Korea bereits weit fortgeschritten ist,
IN ANBETRACHT der zunehmenden Entwicklung von GNSS-Anwendungen in Korea, Europa und anderen Gebieten in der Welt –
SIND WIE FOLGT ÜBEREINKOMMEN: