Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Typ
Vertrag – Ukraine
§/Artikel/Anlage
Art. 6
Inkrafttretensdatum
27.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
29/08 Strafrecht
Text
Artikel 6
Verbindungsbeamte oder bevollmächtigter Vertreter
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter erfolgen. Der Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten oder bevollmächtigten Vertretern bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.
Schlagworte
Informationstätigkeit
Im RIS seit
29.07.2015
Zuletzt aktualisiert am
29.07.2015
Gesetzesnummer
20009229
Dokumentnummer
NOR40172637