Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,
Artikel 6
27.06.2015
Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter erfolgen. Der Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten oder bevollmächtigten Vertretern bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.