Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Text

Artikel 6

Verbindungsbeamte oder bevollmächtigter Vertreter

Die Durchführung der Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien kann auch über Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter erfolgen. Der Verbindungsbeamte oder bevollmächtigte Vertreter führt Informations- und Beratungstätigkeiten aus. Die Ernennung und Entsendung von Verbindungsbeamten oder bevollmächtigten Vertretern bedürfen nicht der Gegenseitigkeit.