Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) Art. 3

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 97/2015

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 3

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 3

Formen der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt insbesondere in folgender Form:

1. Informationsaustausch;

2. die gegenseitige Unterstützung bei der Sachen- und Personenfahndung, der Personenfeststellung und der Identifizierung von unbekannten Leichen;

3. Koordinierung gemeinsamer Handlungen, die auf die Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität gerichtet sind;

4. Einrichtung von gemeinsamen Arbeitsgruppen;

5. Erfahrungsaustausch im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung sowie Aus- und Fortbildung von Beamten;

6. Regelmäßiger Austausch von Informationen und Analysen zu Erscheinungsformen des Menschenhandels und der Schlepperei, unter anderem gewonnen aus der Erfahrung der Dokumentenberater.

Schlagworte

Sachenfahndung, Ausbildung

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

20009229

Dokumentnummer

NOR40172634

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