Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Text

Artikel 3

Formen der Zusammenarbeit

Die Zusammenarbeit nach diesem Abkommen zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien erfolgt insbesondere in folgender Form:

1. Informationsaustausch;

2. die gegenseitige Unterstützung bei der Sachen- und Personenfahndung, der Personenfeststellung und der Identifizierung von unbekannten Leichen;

3. Koordinierung gemeinsamer Handlungen, die auf die Vorbeugung und Bekämpfung der Kriminalität gerichtet sind;

4. Einrichtung von gemeinsamen Arbeitsgruppen;

5. Erfahrungsaustausch im Bereich der Kriminalitätsbekämpfung sowie Aus- und Fortbildung von Beamten;

6. Regelmäßiger Austausch von Informationen und Analysen zu Erscheinungsformen des Menschenhandels und der Schlepperei, unter anderem gewonnen aus der Erfahrung der Dokumentenberater.