Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) Art. 12

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 97/2015

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 12

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 12

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.

2. Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 dieses Artikels eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

20009229

Dokumentnummer

NOR40172643

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