Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 12,

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Text

Artikel 12

Beilegung von Meinungsverschiedenheiten

1. Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens werden auf dem Verhandlungsweg zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien entschieden.

2. Sollte im Weg der Verhandlungen nach Absatz 1 dieses Artikels eine Einigung nicht erzielt werden, wird die Angelegenheit auf diplomatischem Weg einer Entscheidung zugeführt.