Bundesrecht konsolidiert

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Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine) Art. 11

Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 97/2015

Typ

Vertrag – Ukraine

§/Artikel/Anlage

Art. 11

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

29/08 Strafrecht

Text

Artikel 11

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

1. Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.

2. Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben.

Im RIS seit

29.07.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.07.2015

Gesetzesnummer

20009229

Dokumentnummer

NOR40172642

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