Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,
Artikel 11
27.06.2015
1. Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.
2. Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben.