Kurztitel

Zusammenarbeit im Bereich der Bekämpfung der Kriminalität (Ukraine)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 97 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

27.06.2015

Text

Artikel 11

Verhältnis zu anderen internationalen Übereinkommen

1. Durch dieses Abkommen werden die in zweiseitigen oder mehrseitigen Übereinkünften enthaltenen Rechte und Verpflichtungen der Vertragsparteien nicht berührt.

2. Dieses Abkommen berührt nicht die Verpflichtungen der Republik Österreich, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zur Europäischen Union ergeben.