Bundesrecht konsolidiert

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Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development - Vierte Änderung Art. 1

Kurztitel

Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development - Vierte Änderung

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 81/2015

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/01 Flüchtlinge

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Der Generaldirektor ist ermächtigt, ein internes Steuersystem einzurichten, das in der Organisation durchgehend anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Der anzuwendende interne Steuersatz ist ein einheitlicher Satz von 25 % der festgesetzten zu versteuernden Brutto-Gehaltsstufe.
  3. Absatz 3,Der Generaldirektor schlägt der Steuerungsgruppe in den jährlichen Budgetgenehmigungstreffen eine Gehaltstabelle vor, die sowohl zu versteuernde Brutto- als auch Netto-Gehälter für sowohl alleinstehende Mitarbeiter als auch Mitarbeiter mit Angehörigen enthält.

Schlagworte

Bruttogehalt

Im RIS seit

29.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

29.06.2015

Gesetzesnummer

20009208

Dokumentnummer

NOR40171472

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