Kurztitel

Vertrag über die Gründung und den Betrieb des International Centre for Migration Policy Development - Vierte Änderung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 81 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.08.2015

Text

Artikel 1

  1. Absatz eins,Der Generaldirektor ist ermächtigt, ein internes Steuersystem einzurichten, das in der Organisation durchgehend anzuwenden ist.
  2. Absatz 2,Der anzuwendende interne Steuersatz ist ein einheitlicher Satz von 25 % der festgesetzten zu versteuernden Brutto-Gehaltsstufe.
  3. Absatz 3,Der Generaldirektor schlägt der Steuerungsgruppe in den jährlichen Budgetgenehmigungstreffen eine Gehaltstabelle vor, die sowohl zu versteuernde Brutto- als auch Netto-Gehälter für sowohl alleinstehende Mitarbeiter als auch Mitarbeiter mit Angehörigen enthält.