Bundesrecht konsolidiert

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Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern) Art. 7

Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 78/2015

Typ

Vertrag – Zypern

§/Artikel/Anlage

Art. 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 7

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

1. Übersetzungen und Vervielfältigungen klassifizierter Informationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem für den Empfänger geltenden innerstaatlichen Recht und gemäß den folgenden Verfahren:

  1. Litera a
    Übersetzungen und Vervielfältigungen werden wie die ursprünglichen klassifizierten Informationen gekennzeichnet und geschützt;
  2. Litera b
    Übersetzungen und die Anzahl der Kopien werden auf die für amtliche Zwecke notwendigen beschränkt;
  3. Litera c
    Übersetzungen tragen einen entsprechenden Hinweis in der Übersetzungssprache, der anzeigt, dass sie klassifizierte Informationen des Herausgebers enthalten.

2. Klassifizierten Informationen werden nur von befugten Personen übersetzt.

3. Als GEHEIM / / SECRET oder mit einer höheren Sicherheitsklassifizierungsstufe gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers übersetzt oder vervielfältigt.

Im RIS seit

26.06.2015

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015

Gesetzesnummer

20009203

Dokumentnummer

NOR40171436

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