Übersetzungen und Vervielfältigungen werden wie die ursprünglichen klassifizierten Informationen gekennzeichnet und geschützt;
Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2015,
Artikel 7
01.07.2015
1. Übersetzungen und Vervielfältigungen klassifizierter Informationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem für den Empfänger geltenden innerstaatlichen Recht und gemäß den folgenden Verfahren:
2. Klassifizierten Informationen werden nur von befugten Personen übersetzt.
3. Als GEHEIM /
/ SECRET oder mit einer höheren Sicherheitsklassifizierungsstufe gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers übersetzt oder vervielfältigt.