Kurztitel

Abkommen über den gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Zypern)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 78 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

01.07.2015

Text

ARTIKEL 7

VERVIELFÄLTIGUNG UND ÜBERSETZUNG KLASSIFIZIERTER INFORMATIONEN

1. Übersetzungen und Vervielfältigungen klassifizierter Informationen erfolgen in Übereinstimmung mit dem für den Empfänger geltenden innerstaatlichen Recht und gemäß den folgenden Verfahren:

  1. Litera a
    Übersetzungen und Vervielfältigungen werden wie die ursprünglichen klassifizierten Informationen gekennzeichnet und geschützt;
  2. Litera b
    Übersetzungen und die Anzahl der Kopien werden auf die für amtliche Zwecke notwendigen beschränkt;
  3. Litera c
    Übersetzungen tragen einen entsprechenden Hinweis in der Übersetzungssprache, der anzeigt, dass sie klassifizierte Informationen des Herausgebers enthalten.

2. Klassifizierten Informationen werden nur von befugten Personen übersetzt.

3. Als GEHEIM / / SECRET oder mit einer höheren Sicherheitsklassifizierungsstufe gekennzeichnete klassifizierte Informationen werden nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Herausgebers übersetzt oder vervielfältigt.