Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 117
Inkrafttretensdatum
01.06.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
59/04 EU - EWR
Text
ARTIKEL 117
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Schlagworte
Stabilitätsrat
Im RIS seit
22.06.2015
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2019
Gesetzesnummer
20009200
Dokumentnummer
NOR40171131