Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen EG - Bosnien-Herzegowina
Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 73 aus 2015,
Vertrag – Multilateral
Artikel 117
01.06.2015
59/04 EU - EWR
Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens ist der Stabilitäts- und Assoziationsrat in den darin vorgesehenen Fällen befugt, im Geltungsbereich dieses Abkommens Beschlüsse zu fassen. Die Beschlüsse sind für die Vertragsparteien verbindlich; diese treffen die für die Umsetzung der Beschlüsse erforderlichen Maßnahmen. Der Stabilitäts- und Assoziationsrat kann auch geeignete Empfehlungen aussprechen. Die Beschlüsse und Empfehlungen des Stabilitäts- und Assoziationsrats werden von den Vertragsparteien einvernehmlich ausgearbeitet.
Stabilitätsrat
26.03.2019
20009200
NOR40171131