Präambel
Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,
von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;
im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen1, insbesondere auf dessen Artikel 1 und 5;
im Hinblick auf das am 3. Oktober 1985 in Granada unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas;
im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut;
im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981) und 1072 (1988);
im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung und Raumordnung;
eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt;
in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl großangelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist;
in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete verwaltungsmäßige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und dass es notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern;
unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, sondern allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird;
in Anbetracht der Notwendigkeit, infolge der Entwicklung der Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am 6. Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts2 niedergelegte Grundsätze zu vervollständigen,
sind wie folgt übereingekommen:
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1 Kundgemacht in BGBl. Nr. 80/1958.1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,.
2 Kundgemacht in BGBl. Nr. 239/1974 aufgehoben durch BGBl. III Nr. 230/2014.2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,.