Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2015,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

24.07.2015

Unterzeichnungsdatum

16.01.1992

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Langtitel

(Übersetzung)

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

StF: BGBl. III Nr. 22/2015

Änderung

BGBl. III Nr. 170/2015 (K - Geltungsbereich)

BGBl. III Nr. 29/2017 (K - Geltungsbereich)

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Albanien römisch drei 22 aus 2015, *Andorra römisch drei 22 aus 2015, *Armenien römisch drei 22 aus 2015, *Aserbaidschan römisch drei 22 aus 2015, *Belgien römisch drei 22 aus 2015, *Bosnien-Herzegowina römisch drei 22 aus 2015, *Bulgarien römisch drei 22 aus 2015, *Dänemark römisch drei 22 aus 2015, *Deutschland römisch drei 22 aus 2015, *Estland römisch drei 22 aus 2015, *Finnland römisch drei 22 aus 2015, *Frankreich römisch drei 22 aus 2015, *Georgien römisch drei 22 aus 2015, *Griechenland römisch drei 22 aus 2015, *Heiliger Stuhl römisch drei 22 aus 2015, *Irland römisch drei 22 aus 2015, *Italien römisch drei 170 aus 2015, *Kroatien römisch drei 22 aus 2015, *Lettland römisch drei 22 aus 2015, *Liechtenstein römisch drei 22 aus 2015, *Litauen römisch drei 22 aus 2015, *Luxemburg römisch drei 29 aus 2017, *Malta römisch drei 22 aus 2015, *Moldau römisch drei 22 aus 2015, *Monaco römisch drei 22 aus 2015, *Niederlande römisch drei 22 aus 2015, *Nordmazedonien römisch drei 22 aus 2015, *Norwegen römisch drei 22 aus 2015, *Polen römisch drei 22 aus 2015, *Portugal römisch drei 22 aus 2015, *Rumänien römisch drei 22 aus 2015, *Russische F römisch drei 22 aus 2015, *San Marino römisch drei 170 aus 2015, *Schweden römisch drei 22 aus 2015, *Schweiz römisch drei 22 aus 2015, *Serbien römisch drei 22 aus 2015, *Slowakei römisch drei 22 aus 2015, *Slowenien römisch drei 22 aus 2015, *Spanien römisch drei 22 aus 2015, *Tschechische R römisch drei 22 aus 2015, *Türkei römisch drei 22 aus 2015, *Ukraine römisch drei 22 aus 2015, *Ungarn römisch drei 22 aus 2015, *Vereinigtes Königreich römisch drei 22 aus 2015, *Zypern römisch drei 22/2015

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 23. Jänner 2015 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; das Übereinkommen tritt gemäß seinem Artikel 14, Absatz 5, für Österreich mit 24. Juli 2015 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten das Übereinkommen ratifiziert, angenommen, genehmigt oder sind diesem beigetreten:

Albanien, Andorra, Armenien, Aserbaidschan, Belgien, Bosnien und Herzegowina, Bulgarien, Dänemark (außer Färöer und Grönland), Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Georgien, Griechenland, Heiliger Stuhl, Irland, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Malta, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Monaco, Niederlande (für den europäischen und den karibischen Teil der Niederlande (Bonaire, Sint Eustatius und Saba), Curaçao und Sint Maarten), Norwegen, Polen, Portugal, Rumänien, Russische Föderation, Schweden, Schweiz, Serbien, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechische Republik, Türkei, Ukraine, Ungarn, Vereinigtes Königreich (einschließlich Jersey und der Insel Man) sowie Zypern.

Vorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen – mit Ausnahme derer Österreichs und territorialer Anwendungen – werden im Teil römisch drei des Bundesgesetzblattes nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der Webseite des Europarats unter http://conventions.coe.int/ abrufbar [SEV Nr. 143]:

Aserbaidschan, Bulgarien

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

Die Mitgliedstaaten des Europarats und die anderen Staaten, Vertragsparteien des Europäischen Kulturabkommens, die dieses Übereinkommen unterzeichnen,

von der Erwägung geleitet, dass es das Ziel des Europarats ist, eine enge Verbindung zwischen seinen Mitgliedern herbeizuführen, um insbesondere die Ideale und Grundsätze, die ihr gemeinsames Erbe bilden, zu wahren und zu fördern;

im Hinblick auf das am 19. Dezember 1954 in Paris unterzeichnete Europäische Kulturabkommen1, insbesondere auf dessen Artikel 1 und 5;

im Hinblick auf das am 3. Oktober 1985 in Granada unterzeichnete Übereinkommen zum Schutz des architektonischen Erbes Europas;

im Hinblick auf das am 23. Juni 1985 in Delphi unterzeichnete Europäische Übereinkommen über Straftaten im Zusammenhang mit Kulturgut;

im Hinblick auf die Empfehlungen der Parlamentarischen Versammlung über Archäologie, insbesondere die Empfehlungen 848 (1978), 921 (1981) und 1072 (1988);

im Hinblick auf die Empfehlung Nr. R (89) 5 betreffend den Schutz und die Förderung des archäologischen Erbes im Rahmen der Städteplanung und Raumordnung;

eingedenk der Tatsache, dass das archäologische Erbe wesentlich zur Kenntnis der Menschheitsgeschichte beiträgt;

in der Erkenntnis, dass das europäische archäologische Erbe, das von der frühesten Geschichte Zeugnis ablegt, durch die wachsende Zahl großangelegter Planungsvorhaben, natürliche Gefahren, heimliche oder unwissenschaftliche Ausgrabungen und unzulängliches öffentliches Bewusstsein ernsthaft von Zerstörung bedroht ist;

in Bekräftigung der Tatsache, dass es wichtig ist, geeignete verwaltungsmäßige und wissenschaftliche Überwachungsverfahren einzuführen, soweit sie noch nicht vorhanden sind, und dass es notwendig ist, den Schutz des archäologischen Erbes in Städtebau und Raumordnung sowie in der Kulturentwicklungspolitik fest zu verankern;

unter Hinweis darauf, dass die Verantwortung für den Schutz des archäologischen Erbes nicht nur dem unmittelbar betroffenen Staat, sondern allen europäischen Staaten obliegen soll, damit die Gefahr der Zerstörung verringert und die Erhaltung durch Förderung des Austauschs von Sachverständigen und Erfahrungen verbessert wird;

in Anbetracht der Notwendigkeit, infolge der Entwicklung der Planungspolitik in europäischen Ländern die in dem am 6. Mai 1969 in London unterzeichneten Europäischen Übereinkommen zum Schutz archäologischen Kulturguts2 niedergelegte Grundsätze zu vervollständigen,

sind wie folgt übereingekommen:

_________________________________

1 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 80 aus 1958,.

2 Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 239 aus 1974, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 230 aus 2014,.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20009092

Dokumentnummer

NOR40168899