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Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) Art. 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
anderes Datum
§ 0 am 21.08.2026
Art. 2 am 21.08.2026
Alle Fassungen
Art. 1 heute
Art. 1 gültig ab 24.07.2015
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 22/2015
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
24.07.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
79/04 Kultur- und Denkmalschutz
Text
Bestimmung des Begriffs Archäologisches Erbe
Artikel 1
1.
Ziffer eins
Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen.
2.
Ziffer 2
Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen herrührenden sonstigen Spuren des Menschen:
i.
Litera i
deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt zurückzuverfolgen;
ii.
Sub-Litera, i, i
für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als hauptsächliche Informationsquellen dienen;
iii.
iii
die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der Vertragsparteien befinden.
3.
Ziffer 3
Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Ensembles, erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser.
Im RIS seit
24.02.2015
Zuletzt aktualisiert am
24.02.2015
Gesetzesnummer
20009092
Dokumentnummer
NOR40168881
European Legislation Identifier (ELI)
https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/iii/2015/22/A1/NOR40168881
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