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Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert) Art. 1

Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 22/2015

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

Art. 1

Inkrafttretensdatum

24.07.2015

Außerkrafttretensdatum

Index

79/04 Kultur- und Denkmalschutz

Text

Bestimmung des Begriffs Archäologisches Erbe

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen.
  2. Ziffer 2
    Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen herrührenden sonstigen Spuren des Menschen:
    1. Litera i
      deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt zurückzuverfolgen;
    2. Sub-Litera, i, i
      für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als hauptsächliche Informationsquellen dienen;
    3. iii
      die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der Vertragsparteien befinden.
  3. Ziffer 3
    Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Ensembles, erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser.

Im RIS seit

24.02.2015

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2015

Gesetzesnummer

20009092

Dokumentnummer

NOR40168881

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