Kurztitel

Europäisches Übereinkommen zum Schutz des archäologischen Erbes (revidiert)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 22 aus 2015,

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

24.07.2015

Text

Bestimmung des Begriffs Archäologisches Erbe

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Ziel dieses (revidierten) Übereinkommens ist es, das archäologische Erbe als Quelle gemeinsamer europäischer Erinnerung und als Instrument für historische und wissenschaftliche Studien zu schützen.
  2. Ziffer 2
    Zu diesem Zweck gelten als Elemente des archäologischen Erbes alle Überreste und Gegenstände sowie alle aus vergangenen Epochen herrührenden sonstigen Spuren des Menschen:
    1. Litera i
      deren Bewahrung und Untersuchung dazu beitragen, die Geschichte des Menschen und seiner Beziehung zur natürlichen Umwelt zurückzuverfolgen;
    2. Sub-Litera, i, i
      für die Ausgrabungen oder Funde und andere Methoden der Erforschung des Menschen und seiner jeweiligen Umwelt als hauptsächliche Informationsquellen dienen;
    3. iii
      die sich in einem beliebigen Gebiet unter der Hoheitsgewalt der Vertragsparteien befinden.
  3. Ziffer 3
    Das archäologische Erbe umfasst Bauwerke, Gebäude, Ensembles, erschlossene Stätten, bewegliche Gegenstände, Denkmäler jeder Art sowie ihre Umgebung, gleichviel ob an Land oder unter Wasser.