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Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden § 0

Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

Kundmachungsorgan

BGBl. III Nr. 183/2015

Typ

Vertrag – Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2015

Außerkrafttretensdatum

Unterzeichnungsdatum

25.05.2011

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Titel

Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
StF: BGBl. III Nr. 183/2015

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien III 183/2015 *Bulgarien III 183/2015 *Dänemark III 183/2015 *Deutschland III 183/2015 *Estland III 183/2015 *Finnland III 183/2015 *Frankreich III 183/2015 *Griechenland III 183/2015 *Irland III 183/2015 *Italien III 183/2015 *Lettland III 183/2015 *Litauen III 183/2015 *Luxemburg III 183/2015 *Malta III 183/2015 *Niederlande III 183/2015 *Polen III 183/2015 *Portugal III 183/2015 *Rumänien III 183/2015 *Schweden III 183/2015 *Slowakei III 183/2015 *Slowenien III 183/2015 *Spanien III 183/2015 *Tschechische R III 183/2015 *Ungarn III 183/2015 *Vereinigtes Königreich III 183/2015 *Zypern III 183/2015

Präambel/Promulgationsklausel

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION–

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Absatz eins,
    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend die „Parteien“ genannt) erkennen an, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Austausch von Verschlusssachen zwischen ihnen im Interesse der Europäischen Union sowie zwischen ihnen und den Organen der Europäischen Union oder den von diesen geschaffenen Agenturen, Ämtern, oder Einrichtungen erfordern kann.
  2. Absatz 2,
    Die Parteien wollen gemeinsam dazu beitragen, einen kohärenten und umfassenden allgemeinen Rahmen für den Schutz von Verschlusssachen festzulegen, die in den Parteien im Interesse der Europäischen Union, in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt oder von Drittstaaten oder internationalen Organisationen in diesem Zusammenhang übermittelt werden.
  3. Absatz 3,
    Die Parteien sind sich bewusst, dass der Zugang zu diesen Verschlusssachen und deren Austausch geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ihrem Schutz notwendig machen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens wurde am 8. Juli 2011 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist dieses Übereinkommen gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, mit 1. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Sonstige Textteile

Das gegenständliche Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 08.07.2011 S. 13, veröffentlicht.

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird verordnet:

Die Kundmachung aller Sprachfassungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der deutschen hat durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zu erfolgen.

Im RIS seit

30.12.2015

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20009399

Dokumentnummer

NOR40176980

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