Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 0

Inkrafttretensdatum

01.12.2015

Unterzeichnungsdatum

25.05.2011

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Langtitel

Übereinkommen zwischen den im Rat vereinigten Mitgliedstaaten der Europäischen Union über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

StF: BGBl. III Nr. 183/2015

Änderung

BGBl. III Nr. 106/2021

Sprachen

Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch

Vertragsparteien

*Belgien römisch drei 183 aus 2015, *Bulgarien römisch drei 183 aus 2015, *Dänemark römisch drei 183 aus 2015, *Deutschland römisch drei 183 aus 2015, *Estland römisch drei 183 aus 2015, *Finnland römisch drei 183 aus 2015, *Frankreich römisch drei 183 aus 2015, *Griechenland römisch drei 183 aus 2015, *Irland römisch drei 183 aus 2015, *Italien römisch drei 183 aus 2015, *Lettland römisch drei 183 aus 2015, *Litauen römisch drei 183 aus 2015, *Luxemburg römisch drei 183 aus 2015, *Malta römisch drei 183 aus 2015, *Niederlande römisch drei 183 aus 2015, *Polen römisch drei 183 aus 2015, *Portugal römisch drei 183 aus 2015, *Rumänien römisch drei 183 aus 2015, *Schweden römisch drei 183 aus 2015, *Slowakei römisch drei 183 aus 2015, *Slowenien römisch drei 183 aus 2015, *Spanien römisch drei 183 aus 2015, *Tschechische R römisch drei 183 aus 2015, *Ungarn römisch drei 183 aus 2015, *Vereinigtes Königreich römisch drei 183 aus 2015, *Zypern römisch drei 183/2015

Sonstige Textteile

Das gegenständliche Übereinkommen wurde im Amtsblatt der Europäischen Union, ABl. Nr. C 202 vom 08.07.2011 S. 13, veröffentlicht.

Auf Grund des Paragraph 5, Absatz 3, Ziffer eins, des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 2004 (BGBlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2003, idgF, wird verordnet:

Die Kundmachung aller Sprachfassungen dieses Übereinkommens mit Ausnahme der deutschen hat durch Auflage zur öffentlichen Einsichtnahme während der Amtsstunden im Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres zu erfolgen.

Ratifikationstext

Die Notifikation gemäß Artikel 13, Absatz eins, des Übereinkommens wurde am 8. Juli 2011 beim Generalsekretär des Rates der Europäischen Union hinterlegt; laut Mitteilung des Generalsekretärs ist dieses Übereinkommen gemäß seinem Artikel 13, Absatz 2, mit 1. Dezember 2015 in Kraft getreten.

Präambel/Promulgationsklausel

DIE IM RAT VEREINIGTEN VERTRETER DER REGIERUNGEN DER MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION–

in Erwägung nachstehender Gründe:

  1. Absatz eins,
    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (nachstehend die „Parteien“ genannt) erkennen an, dass eine umfassende und wirksame Konsultation und Zusammenarbeit den Austausch von Verschlusssachen zwischen ihnen im Interesse der Europäischen Union sowie zwischen ihnen und den Organen der Europäischen Union oder den von diesen geschaffenen Agenturen, Ämtern, oder Einrichtungen erfordern kann.
  2. Absatz 2,
    Die Parteien wollen gemeinsam dazu beitragen, einen kohärenten und umfassenden allgemeinen Rahmen für den Schutz von Verschlusssachen festzulegen, die in den Parteien im Interesse der Europäischen Union, in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt oder von Drittstaaten oder internationalen Organisationen in diesem Zusammenhang übermittelt werden.
  3. Absatz 3,
    Die Parteien sind sich bewusst, dass der Zugang zu diesen Verschlusssachen und deren Austausch geeignete Sicherheitsmaßnahmen zu ihrem Schutz notwendig machen –

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20009399

Dokumentnummer

NOR40176980