Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Art. 1
Inkrafttretensdatum
01.12.2015
Außerkrafttretensdatum
Index
49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken
Text
ARTIKEL 1
Zweck dieses Übereinkommens ist es, den Schutz folgender Verschlusssachen durch die Parteien zu gewährleisten:
Verschlusssachen, die in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden;
Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt oder für die Organe der Europäischen Union oder die von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämter oder Einrichtungen bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden;
Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt werden, um im Interesse der Europäischen Union bereitgestellt oder zwischen den Parteien ausgetauscht zu werden, und mit dem Hinweis versehen werden, dass sie unter dieses Übereinkommen fallen;
Verschlusssachen, die den Organen der Europäischen Union oder den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden.
Im RIS seit
30.12.2015
Zuletzt aktualisiert am
05.08.2021
Gesetzesnummer
20009399
Dokumentnummer
NOR40176965