Kurztitel

Übereinkommen über den Schutz von Verschlusssachen, die im Interesse der Europäischen Union ausgetauscht werden

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 183 aus 2015,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins,

Inkrafttretensdatum

01.12.2015

Index

49/08 Amtshilfe, Zustellung von Schriftstücken

Text

ARTIKEL 1

Zweck dieses Übereinkommens ist es, den Schutz folgender Verschlusssachen durch die Parteien zu gewährleisten:

  1. Litera a
    Verschlusssachen, die in den Organen der Europäischen Union oder in den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen erstellt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden;
  2. Litera b
    Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt oder für die Organe der Europäischen Union oder die von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämter oder Einrichtungen bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden;
  3. Litera c
    Verschlusssachen, die von den Parteien erstellt werden, um im Interesse der Europäischen Union bereitgestellt oder zwischen den Parteien ausgetauscht zu werden, und mit dem Hinweis versehen werden, dass sie unter dieses Übereinkommen fallen;
  4. Litera d
    Verschlusssachen, die den Organen der Europäischen Union oder den von ihnen geschaffenen Agenturen, Ämtern oder Einrichtungen von Drittstaaten oder internationalen Organisationen übermittelt und für die Parteien bereitgestellt oder mit ihnen ausgetauscht werden.

Zuletzt aktualisiert am

05.08.2021

Gesetzesnummer

20009399

Dokumentnummer

NOR40176965