Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Art. 50 Abs. 1 Z 1 B-VG genehmigt.Der Abschluss des gegenständlichen Staatsvertrages wird gemäß Artikel 50, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG genehmigt.
Die Regierung der Republik Österreich und die Regierung der Republik Bulgarien (im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet)
im Bestreben die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu verstärken, im Bewusstsein der Notwendigkeit einer Förderung der Zusammenarbeit in den Bereichen der Kultur und Bildung,
unter Berücksichtigung der Tatsache der Mitgliedschaft der Republik Österreich und der Republik Bulgarien in der Europäischen Union als wichtigen Faktor für die intensive und erfolgreiche Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Kultur, Bildung, Wissenschaft und der Jugend,
haben Folgendes vereinbart: